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Vereinssatzung des Chores Bernauer Sänger e.V.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

 1. Der Verein ist ein gemischter Chor und führt den Namen „Bernauer Sänger e.V.“    

     (nachfolgend kurz „Verein“ genannt). Er hat seinen Sitz in Bernau bei Berlin.    

 2. Der Verein ist unter der Nummer VR 3976 in das Vereinsregister beim  

     Amtsgericht Frankfurt (Oder) eingetragen.

 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

   

§ 2  Zweck und Ziele

    

1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Verein

    dient der Förderung und Erhaltung des Chorgesangs sowie der Pflege des damit 

    verbundenen Liedgutes.

    Der Verein wird in der Öffentlichkeit wirksam und erfüllt damit kulturelle und künstlerische 

    Aufgaben.

    Die Pflege des Chorgesangs soll als sinnvolle Freizeitgestaltung Interesse und Zugang zu 

    diesem Bereich der Kunst bei allen Altersgruppen und sozialen Schichten der Gesellschaft  

    wecken.

 

2. Diesen Zweck verwirklicht der Verein insbesondere durch:

    a)  Durchführung regelmäßiger Proben

    b)  Förderung der Aus- und Fortbildung der Chormitglieder

    c)  Unterstützung des Chornachwuchses

    d)  Durchführung von Konzerten und sonstigen kulturellen Veranstaltungen.

    e)  Teilnahme an Wertungssingen

    f)   Unterstützung und Teilnahme an Chorbegegnungen zur Realisierung gemeinsamer 

         Projekte  und des Erfahrungsaustausches

    g)  Mitgestaltung des öffentlichen Lebens insbesondere in der Stadt Bernau und darüber 

         hinaus durch Mitwirkung an Veranstaltungen  kultureller Art.

    h)  Förderung internationaler Begegnungen zum Zwecke des kulturellen Austauschs. 

     

 3. Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er wird unter Wahrung der politischen und 

     religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.

 

 4. Der Verein ist Mitglied im Landesverband „Brandenburgischer Chorverband e.V.“ und im 

     „Sängerkreis Barnim e.V.“

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige   

   Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 

 

2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

 

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person 

    durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig 

    hohe Vergütung begünstigt werden. a

 

4. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Für Tätigkeiten des Vorstandes im 

    Dienste des Vereins können auf Beschluss der Mitgliederversammlung angemessene   

    Aufwandsentschädigungen gezahlt werden. Weitere Einzelheiten regelt die 

    Finanzordnung des Vereins.

 

5. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung muss vor Einreichung beim 

    Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorgelegt werden.

 

§ 4  Erwerb der Mitgliedschaft

 

1. Der Verein besteht aus singenden, fördernden und Ehrenmitgliedern.

 

a) Singendes Mitglied kann jede stimmbegabte Person werden. Sie wird vom Chorleiter  

    in die zutreffende Stimmgruppe eingegliedert. Nach Teilnahme an mindestens  

    vier Chorproben entscheidet der Vorstand in Abstimmung mit dem Chorleiter über

    die Aufnahme als singendes Mitglied.

 

b) Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die 

    Aufgaben des Vereins ideell und materiell fördert.

 

c) Ehrenmitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Aufgaben 

    des Vereins ideell und materiell fördert. Die Ehrenmitgliedschaft  wird auf Antrag durch die 

    Mitgliederversammlung beschlossen.

 

2. Die Aufnahme als Mitglied in den Verein ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Bei    

    Personen unter 18 Jahren muss dieser Antrag durch die/den Erziehungsberechtigten mit 

    unterzeichnet sein. 

    Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung und die von der 

    Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbedingungen (Beiträge, Chorkleidung 

    usw.) 

    Der Aufnahmeantrag kann ohne Begründung vom Vorstand abgelehnt werden.

    Dagegen kann der Antragsteller Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die 

    nächste anstehende Mitgliederversammlung endgültig. 

     

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

 

2. Der Austritt aus dem Verein ist mit einer Frist von sechs (6) Wochen zum Quartalsende zu 

    erklären.

 

3. Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen:

    a)  wenn Mitglieder ihren Pflichten trotz Mahnung nicht nachkommen.

    b)  bei erheblicher Verletzung der Satzung oder bestehender Ordnungen des Vereins.

    c)  wenn sie durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigen. 

 

   Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, binnen vier (4) Wochen nach Zugang des   

   Beschlusses schriftlich Einspruch einzulegen, über den die nächste anstehende 

   Mitgliederversammlung entscheidet. Der Ausschluss erfolgt mit dem Datum der 

   Beschlussfassung, bei einem zurückgewiesenen Einspruch mit dem Datum der Beschluss-

   fassung durch die Mitgliederversammlung.  

 

   Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch gegenüber dem Verein.

   Entrichtete Beiträge werden nicht zurück erstattet.

 

§ 6 Rechte der Mitglieder

 

Jedes Mitglied hat das Recht:

a) nach den Bestimmungen dieser Satzung und bestehenden Ordnungen an 

    Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen  

b) Anträge zu stellen und Vorschläge zur Verbesserung der Vereinsarbeit einzubringen

c) für den Vorstand zu kandidieren

d) neue Mitglieder zu werben

e) sich von beauftragten Mitgliedern des Chores gesanglich aus- und fortbilden zu lassen

f)  alle allgemein angebotenen materiellen und ideellen Leistungen des Vereins in Anspruch  

    zu nehmen

g) Ehrungen und Auszeichnungen für verdiente Mitglieder zu beantragen und zu erhalten, 

    die durch den Verein verliehen werden.

 

§ 7 Pflichten der Mitglieder

 

1. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Ziele und Aufgaben des Vereins aktiv zu unterstützen 

    sowie die Beschlüsse der Organe des Vereins einzuhalten.

 

2. Die in der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge/Umlagen 

    entsprechend der Festlegungen in der Finanzordnung  zu entrichten.        

    Ehrenmitglieder sind  beitragsfrei.

 

3. Die singenden Mitglieder haben die Pflicht:

a) regelmäßig an den Chorproben und Auftritten teilzunehmen

b) die Stimmgruppenführer bei Teilnahmeverhinderung an den Proben und Auftritten zu  

    informieren

c) das überlassene Eigentum des Vereins pfleglich zu behandeln und bei Austritt  

    zurückzugeben

d) die Chorkleidung zu erwerben und nach Festlegung zu tragen, bei Nichtbefolgen ist

    der/die Chorleiter/in gemeinsam mit dem Vorstand berechtigt, dieses Mitglied vom  

    Auftritt auszuschließen

 e) an sie herangetragene Auftrittsangebote dem Vorstand zur Entscheidung zu übergeben.

 

§ 8 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

- die Mitgliederversammlung

- der Vorstand

 

§ 9 Die Mitgliederversammlung

 

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einmal im Jahr einberufen.

    Dazu werden die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung mindestens vier  (4) Wochen 

    vor Durchführung der Versammlung schriftlich eingeladen. Eine Einladung per E-Mail gilt  

    als schriftliche Einladung.

    Anträge sind dem Vorstand spätestens zwei (2) Wochen vor der Mitgliederversammlung 

    einzureichen. Dringlichkeitsanträge, d.h. Anträge, die nicht in der Tagesordnung stehen, 

    sind zur Begründung, Debatte und Abstimmung nur zugelassen, wenn die Mitgliederver-

    sammlung durch einfache Mehrheit dies beschließt. Anträge zur Änderung der Satzung 

    sind als Dringlichkeitsanträge nicht zugelassen.

 

2. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, wenn es die 

    Belange des Vereins erfordern. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auch 

    einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der 

    Gründe gegenüber dem Vorstand verlangt. Für die Einladungsfrist gilt Abs.1 .Der Vorstand 

    ist berechtigt, die Einladungsfrist für eine außerordentliche Mitgliederversammlung auf  

    eine Woche zu verkürzen, wenn dies wegen der Dringlichkeit erforderlich wird.

 

3. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:    

a) die Wahl der Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer,

b) die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und des Berichtes der 

    Kassenprüfer,

c) die Entgegennahme des Berichtes des/der Chorleiter/in,

d) die Genehmigung des Jahresabschlusses und des neuen Haushaltplanes

e) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen  

f) die Änderung der Satzung,  

g) die Beschlussfassung über den Bericht des Vorstandes, des/der Schatzmeister/in, über 

    Anträge und weitere wichtige Angelegenheiten des Vereins

h) die Entlastung des Vorstandes,

i)  die abschließende Beschlussfassung über Aufnahmen und Ausschluss von Vereins- 

    mitgliedern in Einspruchsfällen nach §§ 4 und 5 dieser Satzung,

j)  den Beitritt zu oder Austritt aus Verbänden,

k) die Abstimmung über Ernennung von Ehrenmitgliedern,

l)  die Auflösung des Vereins.

 

4. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Vereinsmitglieder. Das Stimmrecht kann nur 

    persönlich ausgeübt werden. Für juristische Personen als Fördermitglieder kann die 

   Übertragung der Teilnahmeberechtigung und des Stimmrechts auf eine Person durch 

   Vollmacht erfolgen. Die Bevollmächtigung ist vor Beginn der Versammlung gegenüber dem 

   Vorstand nachzuweisen.

 

5. Die Mitgliederversammlung wird  vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden 

    geleitet. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der erschienenen Mitgliederzahl 

    beschlussfähig, wenn sie  ordnungsgemäß einberufen ist.

    Alle Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, eine Stimmengleichheit 

    gilt als Ablehnung. Für den Beschluss zur Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von

    von mindestens Dreiviertel ( ¾)  der anwesenden Mitglieder erforderlich. Abstimmungen 

    und  Beschlussfassungen sind offen durchzuführen.

 

 6. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem/der 

     Vorsitzenden, dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu 

     unterzeichnen ist.

 

§ 10 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

a) dem geschäftsführenden Vorstand

b) dem erweiterten Vorstand

2. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:

            a) der/die Vorsitzende
            b) der/die stellvertretende Vorsitzende
            c) der/die Schatzmeister/in
            d) der/die Verantwortliche für Öffentlichkeitsarbeit
            e) der/die Schriftführer/in

   Der geschäftsführende Vorstand ist der Vorstand im Sinne § 26 BGB. Er führt die Geschäfte

   nach den Bestimmungen der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlungen.

   Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden

   Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Verantwortlichen für Öffentlichkeitsarbeit und dem

   Schriftführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder

   vertreten. Der Vorsitzende und der Schatzmeister sind jeweils einzeln zur Vertretung berechtigt.

   Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandsberatungen, die vom Vorsitzenden oder

   stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden. Die Beratungen

   werden vom Schriftführer protokolliert und vom Vorsitzenden und Schriftführer unterzeichnet.

   Die Beschlüsse des Vorstandes sind in einer Beschlussliste von dem/der Schriftführer/in festzuhalten.

3. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit Ordnungen beschließen und zur Lösung

   von besonderen Aufgaben Arbeitsgruppen oder Kommissionen berufen.Der geschäftsführende

   Vorstand wird auf zwei Jahre funktionsbezogen in geheimer Abstimmung gewählt.

4. Der geschäftsführende Vorstand schließt mit dem/der Chorleiter/in und ggf. mit dem/der

   Pianist/in einen Vertrag ab. Auf Einladung kann der/die Chorleiter/in beratend an den

   Vorstandsberatungen teilnehmen.

5. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder der Kassenprüfer im Verlaufe des Jahres aus,

   so hat in der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl zu erfolgen. Der Vorstand

   ist berechtigt, bis zur Nachwahl einem Vereinsmitglied kommissarisch die Aufgaben des

   ausgeschiedenen Mitglieds zu übertragen.

6. Der erweiterte Vorstand setzt sich aus dem geschäftsführenden Vorstand und den

   Stimmgruppenführern zusammen und wird mindestens einmal im Jahr zur Beratung einberufen.

 

§ 11 Kassenprüfer

 

1. Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer und 

    einen Ersatzkassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Eine Wiederwahl ist     

    zulässig.

 

2. Die Kassenprüfer haben die Kasse und Konten des Vereins einschließlich der Bücher und 

    Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen. 

 

3. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen 

    bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des/der Schatz-

    meisterin und des übrigen Vorstandes.

 

§ 12 Datenschutz, Persönlichkeitsrecht  

 

1. Der Vorstand arbeitet zur Erfüllung seiner in der Satzung definierten Vereinsziele mit 

    personenbezogenen Daten seiner Vereinsmitglieder. Diese Daten werden unter 

    Beachtung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) vom Vereinsvorstand erhoben, 

    verarbeitet, genutzt und gespeichert.

    Die erhobenen personenbezogenen Daten dienen ausschließlich

    a) der Verwaltung der Mitgliedschaft im Verein, 

    b) der Zusendung von Informationen und Teilnehmerlisten für Proben,  Auftritte u.a. 

        Veranstaltungen des Vereins,

   c) und für statistische Zwecke im Rahmen der Mitgliedschaft des Vereins im Sängerkreis 

       Barnim e.V. und dem Brandenburgischen Chorverband e.V.

    Der Vorstand kann die erhobenen Daten an die jeweiligen Stimmgruppenführer zur  

    Bearbeitung und Nutzung für o.g. Zwecke übermitteln. Eine anderweitige Datenver-

    wendung (z.B. Datenverkauf, Nutzung zu Werbezwecken) ist nicht zulässig.

 

2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf

    a) Auskunft über seine gespeicherten personenbezogenen Daten,

 

    b) Korrektur fehlerhafter Daten,

    c) Sperrung/Widerruf seiner Daten und

    d) Löschung seiner Daten nach Austritt aus dem Verein.

    Die Widerrufserklärung ist schriftlich an den Vereinsvorstand zu richten.

 

3. Durch die Vereinszugehörigkeit und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung 

    stimmen die Vereinsmitglieder der Veröffentlichung von Bildern von Auftritten und 

    Chorveranstaltungen auf der Internetseite des Vereins oder auf sonstigen Vereins-

    publikationen sowie  der Weitergabe von Bildern an lokale Print- und Telemedien zum 

    Zwecke der Veröffentlichung zu, sofern es sich hier um Fotos von öffentlichen 

    Veranstaltungen handelt, in denen der Chor als Ganzes im Vordergrund steht. 

    Veröffentlichungen von Fotos von Einzelpersonen oder Kleingruppen mit  eventuell 

    namentlicher Nennung bedürfen der vorherigen Einwilligung der abgebildeten Personen.

 

§ 13 Haftungsbeschränkung 

 

1. Für Schäden gleich welcher Art, die einem Mitglied bei der Benutzung von Vereinsein-

    richtungen, -geräten oder -gegenständen oder infolge von Handlungen bei 

    satzungsgemäßer Tätigkeit entstehen, haftet der Verein nur, wenn der Schaden von dem 

   Vereinsmitglied nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. 

 

2. Schädigt ein Mitglied den Verein in Ausübung seines Vereinsamtes oder in Ausübung 

    einer satzungsgemäßen Tätigkeit, so darf der Verein Schadensansprüche gegen das 

    Mitglied nur geltend machen, wenn diesem Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit  

    nachgewiesen wird. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verein ein Mitglied in Regress 

    nimmt, weil der Verein von einem außenstehenden Dritten in Anspruch genommen

    worden ist.

 

3. Verlangt ein außenstehender Dritter von einem Mitglied Schadenersatz, so hat das 

    Mitglied einen Freistellungsanspruch gegen den Verein, falls die Schädigung in Ausübung 

    einer satzungsgemäßen Tätigkeit entstanden ist und weder vorsätzlich noch grob 

    fahrlässig herbeigeführt wurde.

 

§ 14 Auflösung des Vereins

 

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/die Schatzmeisterin die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Im Falle der Auflösung des Vereins oder des Wegfalls steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte Vermögen an den Brandenburgischen Chorverband e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 15 Inkrafttreten

 

Diese Satzung wurde am 28.03.2009 auf Beschluss der Mitgliederversammlung neu gefasst  und ersetzt die Fassung vom 17.07.2000. Diese Fassung tritt mit dem Tag der Registrierung 

im Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht in Kraft.  

 

Änderungen in den §§ 6 und 9 wurden auf der Mitgliederversammlung am 02.03.2013 beschlossen.

 

Die Überarbeitung der Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 29.02.2020 beschlossen.